Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Belzig e.V.

 Satzung

 

Artikel 1 - Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen "Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerks in Belzig e.V." (abgekürzt: THW - Helfervereinigung Belzig e.V.).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Belzig.
(3) Der Verein kann die Mitgliedschaft in der THW - Landeshelfervereinigung Berlin/ Brandenburg/ Sachsen Anhalt e. V. erwerben.


Artikel 2 – Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Nr. 1 die Leistung von technischer Hilfe. Das heißt durch
a) die Durchführung von Rettungsmaßnahmen;
b) die Entwicklung von Verfahren zur Rettung aus Lebensgefahr;
c) die Entwicklung und Unterhaltung von Geräten zur Rettung aus Lebensgefahr und zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Hilfskräften, deren Aufgabe die Rettung aus Lebensgefahr ist;
d) die Ausbildung von Personen in der Rettung aus Lebensgefahr;
e) die Bereitstellung von Personen zur Rettung aus Lebensgefahr;
f) den Nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Rettung aus Lebensgefahr;
g) die Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung.

Nr. 2 die Jugendarbeit. Das heißt durch
a) die Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenhilfe;
b) die Erziehung zum sozialen Verhalten in der Gesellschaft;
c) die Heranbildung zur Übernahme von Verantwortung;
d) die Weckung der Kreativität der Jugendlichen;
e) nationale und internationale Jugendbegegnungen;
f) Veranstaltungen von Vergleichswettbewerben.

Nr. 3 die Bildung einer Jugendabteilung.

Nr. 4 die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln
a) zur Förderung der technischen Hilfe im Zivil- und Katastrophenschutz;
b) zur Förderung der Jugendpflegearbeit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und
c) zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

(4) Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
(5) Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zum Technischen Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.

Artikel 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins auf freiwilliger Basis zu unterstützen und zu fördern.
(2) Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person, die THWOrtsjugend der THW-Jugend e.V. sowie eine juristische Person sein.
(3) Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen Antrag voraus.
(4) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt werden.
(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(6) Die Mitgliedschaft endet im Allgemeinen durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Ausschluss oder durch Kündigung. Die Kündigung kann nur zum Ende Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich i. S. v. § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erklärt werden.
(7) Für die Jugendabteilung endet die Mitgliedschaft durch Auflösung, Ausschluss oder Austritt.
(8) Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft die Interessen und das Ansehen des Vereins oder des Technischen Hilfswerks, so ist es vom Vorstand anzuhören. Der Vorstand kann danach durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit das Mitglied ausschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich i. S. v. § 126 BGB mitzuteilen. Legt das Mitglied binnen vier Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.


Artikel 4 - Mittel des Vereins

(1) Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen und durch anderweitige Einnahmen.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2Dies gilt nicht, soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vorstandsmitglieder erhalten für notwendige Maßnahmen eine Aufwandsentschädigung, es sei denn eine andere Organisation oder Person bezahlt die Aufwandsentschädigung.

 

Artikel 5 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Artikel 6- Beiträge und Spenden

(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 15€.
(2) Der Verein ist berechtigt, die Erhebung von Umlagen zu beschließen.
(3) Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu zahlen.
(4) Beiträge sind bis zum 31.03. des Geschäftsjahres fällig und auf das Konto des Vereins oder in bar zu entrichten.

 

Artikel 7 – Organe des Vereins

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

 

Artikel 8 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die Jugendabteilung entsendet je fünf angefangene Mitglieder einen stimmberechtigten Vertreter in die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal im Jahr einberufen werden.Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich i. S. v. § 126 BGB unter Angabe von Gründen Tagesordnungspunkte verlangt wird oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
Nr. 1 Vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 3.000,00 € übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen. Hiervon unberührt bleibt die eigenständige Mittelverwaltung der Jugendabteilung gem. Artikel 12 Absatz 3, soweit diese mit den der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Mitteln oder vertraglich zugesagten Zuwendungen finanziert werde können. Darüber hinausgehende Verpflichtungen können nur im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand getätigt werden.
Nr. 2 Mittel- und längerfristige Verträge;
Nr. 3 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Jugendabteilung;
Nr. 4 Wahl von zwei Kassenprüfern;
Nr. 5 Wahl und Entlastung des Vorstandes;
Nr. 6 Empfehlungen/Erklärungen, welche die Jugendabteilung betreffen;
Nr. 7 Satzungsänderungen;
Nr. 8 Auflösung des Vereins.


Artikel 9 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben kein Stimmrecht, sondern beraten den geschäftsführenden Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Ortsbeauftragten des örtlichen THWOrtsverbandes und dem Ortsjugendleiter der Jugendabteilung. Der stellvertretende Ortsbeauftragte des örtlichen THW-Ortsverbandes sowie der stellvertretende Ortsjugendleiter der Jugendabteilung nehmen im Verhinderungsfall für ihren jeweiligen Vorgesetzten die Aufgabe war.
(4) Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.
(5) Der geschäftsführende Vorstand wird bevollmächtigt, dass er alle zu der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen erforderlichen Erklärungen oder formalen Änderungen gegenüber dem Vereinsregister im Namen des Vereins abgeben darf.
(6) Der Ortsjugendleiter vertritt die Jugendabteilung des Vereins als Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Gleiches gilt für seine Stellvertreter, wobei diese nur im Verhinderungsfall von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen können.

 

Artikel 10 - Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit, ob die Mitgliederversammlung in Präsens oder in einer Online- / Internetmitgliederversammlung stattfindet.
(2) Die Einberufung erfolgt per Textform i. S. v. § 126 b BGB unter Angabe der Tagesordnung und die Mittelung, ob die Mitgliederversammlung in Präsens oder in einer Online- / Internetmitgliederversammlung stattfindet. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin anzukündigen.
(3) Jedes Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat nur eine Stimme, unabhängig seines Alters. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mindestens binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.
(5) Jeder Stimmberechtigte kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis fünf Tage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung dem Vorstand mitgeteilt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3 Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von 4/5 möglich.
(7) Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig etwas anderes beschlossen wird, und erfolgen in getrennten Abstimmungen für jedes Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode durchzuführen.
(8) Die Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse und die Wahlen, durch ein schriftliches Protokoll festzuhalten. Der Vorstand beschließt durch Beschluss wer das Protokoll der Mitgliederversammlung als Protokollführer führt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Ist Versammlungsleiter und Protokollführer dieselbe Person, so hat ein Vereinsmitglied, welches an der Mitgliederversammlung teilgenommen hat, die zweite Unterschrift vorzunehmen.


Artikel 11 - Amtsdauer und Verfahrensordnung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird auf Antrag von 20% der Vereinsmitglieder neu gewählt.
(2) Der Vorstand ist stets beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Beschlüsse sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.


Artikel 12 – Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung bildet die Ortsjugend der THW-Jugend. Sie hat die Mitgliedschaften in den Organisationsebenen der THW-Jugend e. V. auf Bundes-, Landes, und ggf. Bezirksebene etc. zu erwerben und ständig beizubehalten. Die Jugendabteilung ist als Teil des Vereins Träger der THW Jugendarbeit auf Ortsebene.
(2) Mitglied in der Jugendabteilung können nur Mitglieder der THW-HV Bad Belzig auf Antrag werden. Näheres regelt die Jugendordnung. Die Zugehörigkeit zur THWHelfervereinigung Bad Belzig ist davon unberührt. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben die Mitgliedschaft in den jeweiligen Gliederungen der THW-Jugend e. V. zu erwerben und ständig beizubehalten.
(3) Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der eigenen Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel eigenständig. Der Verein hat im Hinblick auf Artikel 2 zu gewährleisten, dass die für die Förderung der THW-Jugend notwendigen Geldmittel aufgebracht werden und zweckmäßig verwendet werden. Die dem Verein zweckgebunden für Jugendarbeit zufließenden Mittel sind der Jugendabteilung als Etat zu überlassen. Die Kontoführung ist einvernehmlich zwischen dem Ortjugendleiter und den Mitgliedern des Vorstands zu regeln. Im Falle eines gesonderten Unterkontos des Vereins für die Jugendabteilung mit Verfügungsrecht durch die Ortsjugendleitung, ergibt sich zum Geschäftsjahresabschluss daraus die Verpflichtung zur Vorlage der Kassenunterlagen zur Aufnahme in den Kassenbericht des Vereins.
(4) Die Ortsjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie erfüllt ihre Aufgabe im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung.
(5) Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung wird von der Ortsjugendversammlung der Jugendabteilung beschlossen. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen und ist vom erweiterten Vorstand zu bestätigen.


Artikel 13 – Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.


Artikel 14 – Auflösung

(1) Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der THW-Landeshelfervereinigung Berlin/ Brandenburg/ Sachsen-Anhalt e.V. zu.
(2) Ist das Anlagen- und Umlaufvermögen der Jugendabteilung getrennt erfasst, fließt dieses an die THW-Jugend Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt e.V.
(3) Die Vereine „THW-Landeshelfervereinigung Berlin/ Brandenburg/ Sachsen-Anhalt e.V.“ und „THW-Jugend Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt e.V.“ dürfen es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwenden.


Artikel 15 – Inkrafttreten

(1) Der Verein ist in das Vereinsregister am 28.01.2004 eingetragen worden.
(2) Die Satzung trat mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Die Satzung wurde zuletzt am 12.11.2022 geändert.